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„Süßes oder Saures“ ist nur innerhalb der Regeln ein harmloses Vergnügen

In den vergangenen Jahren gab es rund um Halloween eine Vielzahl von Zwischenfällen, bei denen aus dem spaßigen Gruseln Sachbeschädigungen, Gewalttaten oder Nötigungen wurden. Aber nicht nur solche extremen Fälle können bei der Polizei landen.

Neulich zu Halloween in Krakau. (Foto: Beata Zawrzel/NurPhoto via AFP)
Neulich zu Halloween in Krakau. (Foto: Beata Zawrzel/NurPhoto via AFP)

München (AFP) – „Süßes oder Saures“ – am kommenden Montag wird zu Halloween der Ruf wieder überall zu hören sein. Das Gruselfest könnte ein harmloses Kindervergnügen sein. Doch tatsächlich ist der 31. Oktober für die Polizei ein arbeitsintensiver Tag. Denn manche glauben, dass zu Halloween keine Regeln gelten, was natürlich falsch ist. Fragen und Antworten für ein rechtssicheres Gruselfest:

WAS IST AN HALLOWEEN PROBLEMATISCH?

In den vergangenen Jahren gab es rund um Halloween eine Vielzahl von Zwischenfällen, bei denen aus dem spaßigen Gruseln Sachbeschädigungen, Gewalttaten oder Nötigungen wurden. Aber nicht nur solche extremen Fälle können bei der Polizei landen. Auch wenn sich jemand auf der Flucht vor Schreckgestalten verletzt, kann dies ein Fall für die Polizei sein. Besonders heikel ist eine „Bewaffnung“ zum Kostüm. Wer eine Waffenattrappe mit sich führt, muss mit Ermittlungen wegen eines Verstoßes nach dem Waffengesetz rechnen.

WO IST SCHLUSS MIT LUSTIG?

Wie zu jedem anderen Anlass auch ist dies bei den vom Gesetz festgelegten Regeln der Fall. Wer mit „Süßes oder Saures“ Süßigkeiten erbittet, kann das machen, ohne aber auf die Herausgabe bestehen zu können. Das Süße soll freiwillig und gern gegeben werden – das Saure eine leere, spaßig gemeinte Drohung bleiben.

WAS SIND TYPISCHE HALLOWEENVERGEHEN?

Mit Eiern beworfene Hauswände und Autos, umgeschmissene Mülltonnen, demolierte oder in Brand gesetzte Briefkästen, gegen Fensterscheiben geworfene Böller, herausgehobene Gullydeckel oder Graffitis speziell zu Halloween – die Liste der bei der Polizei gemeldeten vermeintlichen Scherze ist deutschlandweit lang. Immer wieder werden Kindern auch die gesammelten Süßigkeiten geklaut. Ein spezielles Phänomen aus verschiedenen Großstädten sind Gruppen, die vor allem im Umfeld von Bahnhöfen gezielt Streit suchen und provozieren oder sogar mit Feuerwerkskörpern auf Menschen zielen. Alle diese Vergehen haben eins gemeinsam: Sie sind verboten und strafbar.

WELCHE STRAFEN DROHEN?

Bundeslurch-Tasse mit dem Logo des BAfmW sowie der Erklärung von Edmund F. Dräcker zu Halloween, Riesenkürbis und Jesus Christus.
Bundeslurch-Tasse mit dem Logo des BAfmW sowie der Erklärung von Edmund F. Dräcker zu Halloween, Riesenkürbis und Jesus Christus.

Die Polizei kontrolliert bundesweit verstärkt. Wer erwischt wird, muss etwa bei einer Sachbeschädigung Geldstrafen oder bis zu zwei Jahre Haft fürchten. Bis zu drei Jahre Haft drohen sogar bei einer sogenannten gemeinschädlichen Sachbeschädigung. Das sind Sachen der öffentlichen Nutzung wie Parkbänke. Dabei können in einer Gruppe auch diejenigen bestraft werden, die nicht selbst Schäden anrichten. Ihnen drohen Strafen wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung.

DÜRFEN KINDER ALLEIN LOSZIEHEN?

Auch hier gilt, dass Halloween nicht die Regeln – in dem Fall die Aufsichtspflicht – aufhebt. Bei kleineren Kindern zumindest sollte ein Erwachsener bei der Süßigkeitensuche dabei sein und zumindest ein wachendes Auge auf seine Kinder haben. Grundsätzlich sollten Eltern ihre Kinder auch für die Streiche sensibilisieren und sie von Sachbeschädigungen und anderen Straftaten abhalten. Auch sollten die Erwachsenen sie ermutigen, sich nicht durch einen Gruppenzwang an Taten zu beteiligen, die verboten sind.

WER ERSETZT SCHÄDEN?

Falls der Verursacher einer Sachbeschädigung oder Körperverletzung festgestellt wird, muss dieser für den Schaden aufkommen. Ansonsten kann eine Wohngebäudeversicherung Betroffenen Schäden durch mutwillige Beschädigung zumindest teilweise ersetzen.

GILT EIN HORRORCHAUFFEUR ALS SCHERZ?

Die Kinder verkleiden sich, der Vater fährt sie mit Horrormaske von Haus zu Haus: Was in die Szenerie passt, kann aber auch mit einem Bußgeld für den Autofahrer enden. Denn das Verhüllen des Gesichts während der Fahrt ist verboten – Zuwiderhandlungen kosten 60 Euro. Alkohol am Steuer sollte ohnehin tabu sein.

ran/pw

© Agence France-Presse

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