POL-MZ: Einbruch in eine Blutbank in Mainz – Vampir bei Mundraub ertappt?
MAINZ (POL-MZ) – Ein bisher unbekannter Täter (Jungvampir?) ist in der Nacht zum Freitag in die Räume der Blutbank am Augustusplatz eingedrungen. Der Einbrecher hatte sich Zugang zu den Räumen verschafft und stieg dort in den Kassenbereich ein. Hier wurden zwei Rollcontainer aufgebrochen, in denen sich jedoch kein Bargeld befand. Anschließend durchsuchte der Täter noch weitere Räume bis er auf die dienstverrichtende Nachtschwester traf. Hierauf flüchtete der Täter.
Die Nahbereichsfahndung der Polizei wurde sofort eingeleitet.
Beschreibung des Täters:
etwa 170 cm groß, schlanke Figur, blau-schwarzer Kapuzenpulli
Hinweise bitte an die Kriminalpolizei Mainz, Telefon: 06131-653633.
Kriminaldirektion Mainz
Valenciaplatz 2
55118 Mainz
Telefon: 06131/65-0
Hinweis für durstige Jungvampire
Das Bundesamt für magische Wesen weist auf entsprechende Anregung der Mainzer Polizei an dieser Stelle übermütige Jungvampire darauf hin, dass Blutbanken nicht den gleichen Zweck erfüllen wie ein Schnellimbiß. In Ausnahmefällen und auf höfliche Bitte wird sich jedoch keine Nachtschwester oder Krankenpfleger einem durstigen Vampir in den Weg stellen. Aus gut informierten Polizeikreisen verlautet auch, dass man geneigt ist, solche Vorkommnisse als Mundraub einzustufen und durstige Jungvampire nicht weiter zu verfolgen.
Schon die Bibel, Vampiren ansonsten nicht sonderlich wohlgesonnen, erlaubt zum Zwecke der Nahrungsaufnahme die Mitnahme geringer Nahrungsmittel. In Dtn 23,25 heißt es: „Wenn du in den Weinberg eines andern kommst, darfst du so viel Trauben essen, wie du magst, bis du satt bist, nur darfst du nichts in ein Gefäß tun. Wenn du durch das Kornfeld eines andern kommst, darfst du mit der Hand Ähren abreißen, aber die Sichel darfst du auf dem Kornfeld eines andern nicht schwingen.“
1975 wurde der entsprechende Straftatbestand abgeschafft, der die Ahndung entsprechender Taten, darunter die Entwendung oder Unterschlagung von Nahrungs- oder Genussmitteln oder von anderen Gegenständen des hauswirtschaftlichen Gebrauchs in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert zum alsbaldigen Verbrauch zum Gegenstand hatte.